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Landesarbeitsgemeinschaft ehrenamtlicher Mitarbeiter im Strafvollzug
Bayern e.V.
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Die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) ist ein gemeinnütziger Verein, in dem sich ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bayerischen Justizvollzugsanstalten zusammen geschlossen haben.
Mitgliederversammlung 2011
Satzungstext
(
2) Die LAG e.V. hat ihren Sitz in Augsburg und wird in das Vereinsregister (Registergericht Augsburg) eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die LAG e.V. hat die Aufgabe, ehrenamtlich tätige Mitarbeiter (kurz EM genannt) bei ihrer verantwortungsvollen Arbeit an bayerischen Justizvollzugsanstalten zu unterstützen, um die Wiedereingliederung Strafgefangener gemeinsam mit allen Beteiligten des Strafvollzugs zu fördern und damit zum Erreichen des Vollzugsziels im Sinne von §2 des StVollzG in der Fassung vom 16.3.76. Die LAG e.V. ist keine Organisation im Interesse ehrenamtlicher Mitarbeiter im Strafvollzug
(3) Die LAG e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben - Ordnung. Die LAG e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der LAG e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der LAG e.V. erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der LAG e.V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LAG e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Führung der LAG e.V. erfolgt ehrenamtlich.
a) Ehrenamtliche Mitarbeiter, die nach Bay VV §154
1a, b an einer bayerischen
(2) Stimmberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder nach §3 1a und 1b.
(3) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit über die Aufnahme.
(4) Mitgliedsbeitrag wird erhoben.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand der LAG e.V. schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor Quartalsende zu erklären.
(3) Der Vorstand kann Mitglieder nach deren Anhörung ausschließen, wenn sie den Aufgaben und Zielen der
LAG zuwiderhandeln. Der Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Vorstand kann die
Beendigung der Mitgliedschaft juristischer Personen beschließen.
(4) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene binnen eines Monats schriftlich
Beschwerde einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(2) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wird dieser durch die Ersatzleute ergänzt. Dabei müssen die freigewordenen Funktionen, nicht eins-zu-eins durch die Ersatzleute besetzt werden. Vielmehr können die Mitglieder des Vorstandes die Aufgaben neu zuordnen. Falls keine Nachrücker zur Verfügung stehen, kann sich der Vorstand selbst ergänzen. Sinkt die Zahl der gewählten Mitglieder des Vorstandes unter drei, so muss eine Neuwahl durchgeführt werden.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet entsprechend §4 und
jeweils nach einer Neuwahl.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können lediglich Reisekosten nach den
beamtenrechtlichen Sätzen erhalten.
(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefaßt werden.
(3) Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Die Einladungsfrist
beträgt vier Wochen. Mit der Einladung sind den Mitgliedern die Tagesordnungspunkte und die
eingegangenen Anträge und Anfragen bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen.
(2) Zur sachlichen und rechnerischen Überprüfung der Kassenbücher wählt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen.
(3) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse des Vorstandes sind
Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen
sind.
(2) Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden
Stimmberechtigten.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung der LAG e. V. oder Wegfall seiner Zweckbestimmung
fällt das Vermögen dem Bayerischen Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe
Satzungsänderungen: Augsburg, den 27. Juni 1987 und 14. Mai 1988 // Bayreuth, 25. 09. 1993 // Neusäß (Augsburg), 24. 09. 1994 und 26. 09. 1998 // Augsburg, 22.09.2001 // Augsburg, 15. 9. 2007 // Augsburg, 13. 9. 2007 // 11. November 1995 und 01. 02. 1999 // 17. September 2011
Amtsgericht Augsburg, Vereinsregister Nr. 1504
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© LAG 2011-09-28